Wertgutachten für bebaute und unbebaute  Grundstücke

Es gibt sehr viele Gründe, ein Gutachten erstellen zu lassen, sparen Sie nicht am falschen Ende!

Wer z.B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen will, steht vor wichtigen Entscheidungen. Es ist zumeist die teuerste Ausgabe des Lebens mit jahrzehntelangen Finanzleistungen.

Deshalb sollte sich jeder, der solch eine teure Investition plant , insbesondere wenn es schon etwas älter ist, vor Abschluß eines Kaufvertrages von einen Bausachverständigen ein solches Objekt mal genauer untersuchen lassen, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist. Kosten allerdings, die im Hinblick auf die Gesamtkosten eines Objektes recht bescheiden sind, sich aber mit Sicherheit letztendlich bezahlt machen.

Nicht jeder, der verkaufen will  und hierfür fühlen sich heute viele berufen, besitzt auch die nötige Sach- und Fachkenntnis.

Aufgrund meiner Erfahrung weiß ich, daß gerade bei älteren Häusern nicht von jedermann sofort ein (sehr oft merkantiler) Minderwert oder Schaden erkennbar ist. Ganz besonders dann nicht, wen ein solches Verkaufsobjekt extra zum Verkauf "geschönt", d.h. hergerichtet wurde. Zu denken ist hierbei an reine Oberflächenmakalatur z.B. der Außen- und Innenwände im UG oder aber auch durch neue Verkleidungen des Dachgebälkes u.v.a. mehr. Oftmals sind sogar nähere und ins Detail gehende Untersuchungen durch Spezialisten (z.B. bei Verdacht auf "Altlisten") notwendig. Schließlich will man doch einigermaßen sicher sein, daß das ins Auge gefaßte Objekt auch den Preis wert ist und man sein Geld nicht in Objekte investiert, für das man sehr bald hohe Kosten für Sanierung u.ä. ausgeben muss.

oder  bei Steuerbescheide und einen evtl. Einspruch,

Aufgrund sehr pauschalierter Wertermitllungsverfahren der Finanzverwaltungen, sind in den Steuerbescheiden erhebliche Abweichungen von den tatsächlichen Grundstückswertverhältnissen und daraus resultierende Steuernachteile nicht selten.

Wenn Ihnen der vom Finanzamt ermittelte Wert bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Grundvermögen zu hoch erscheint, haben Sie das Recht, Einspruch einzulegen und gem. § 146 Abs. 7 BewG. einen geringeren gemeinen Wert nachzuweisen. Der Nachweiß des geringeren Wertes kann durch Gutachten oder Verkehrswertberechnungen erfolgen, die von jeden Kompetenten Bausachverständigen erstellt werden dürfen. Die Finanzbehörden sind angewiesen, nachvollziehbare Gutachten anzuerkennen.
Bei steuerlichen Angelegenheiten, die über Immobilien-/Grundstücksbewertungen hinaus gehen, kann ein solches Einspruchsverfahren auch in Kooperation mit Ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer geführt werden.

Empfehlung: Schalten Sie am besten bereits bei der Steuererklärung einen Bausachverstängigen Ihres Vertrauens ein.

weitere Bewertungsanlässe können sein,

  • Verkauf
  • Beleihung
  • Versicherungsgründe
  • Gütertrennung
  • Bilanzen
  • Erbauseinandersetzungen
  • vermögensrechtliche Auseinandersetzung, z.B. Scheidung

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